Wahlarzt

Patienten haben das Recht, sich einen Arzt ihrer Wahl (Wahlarzt) auszusuchen, auch wenn dieser Arzt keinen Vertrag mit der Krankenkasse des Patienten hat. Da der Wahlarzt die ärztlichen Leistungen nicht direkt mit der Krankenkasse des Patienten abrechnen kann, stellt dieser eine Honorarnote aus, die vom Patienten vorerst beglichen wird. Der Patient kann diese Honorarnote (inkl. der Zahlungsbestätigung) bei seiner Krankenkasse einreichen und teilweise Kostenerstattung beantragen.

Der Patient erhält ca. 80 % jenes Betrages rückerstattet, den ein Kassenarzt (nach Kassentarif) für dieselbe Leistung erhalten würde (rechtliche Grundlage: § 131 ASVG). Hier gilt zu beachten, dass dies nicht zwangsläufig 80 % der bezahlten Honorarnote beim Wahlarzt ausmachen muss, da Wahlärzte in der Gestaltung ihrer Honorare nicht an Kassentarife gebunden sind. Reine Privatleistungen sind ebenfalls nicht mit der Krankenkasse rückzuverrechnen.

In meiner Ordination haben Sie die Möglichkeit, Ihre Honorarnoten bar oder mittels Bankomatkasse zu bezahlen.